Ein nicht ausgenutzter Steuerermäßigungsbetrag für Handwerkerleistungen verfällt
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall umfasst auch Sonn- und Feiertagszuschläge
Eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt nur vor, wenn der Erwerber das Unternehmen fortführt
Bildung einer Gewerbesteuerrückstellung weiter zulässig
Pendlerpauschale und die Folgen
Höhere Pauschalen beim berufsbedingten Umzug
Bürgerentlastungsgesetz:
Steuerliche Absetzbarkeit von Kranken- und Pflegeversicherung verbessert
Ist-Versteuerung zum 1. Juli 2009 erweitert
Ein nicht ausgenutzter Steuerermäßigungsbetrag für Handwerkerleistungen verfällt
Seit 2006 können Steuerbürger Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen steuerlich geltend machen. Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich auf Antrag um 20 % der Aufwendungen des Steuerbürgers, höchstens jedoch um 600 € (ab 2009: 1.200 €). Beträgt die Einkommensteuer weniger als der Steuerermäßigungsbetrag, kommt es zu einem sog. Anrechnungsüberhang. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Anrechnungsüberhang nicht erstattet werden kann. Dieser wird auch nicht per Bescheid festgestellt, damit er in andere Veranlagungszeiträume zurück- bzw. vorgetragen werden kann.
Im entschiedenen Fall konnte sich der von einem Ehepaar geltend gemachte Steuerermäßigungsbetrag von 600 € nicht auswirken, weil die Einkommensteuer auf Grund des geringen zu versteuernden Einkommens des Ehepaars auf 0 € festzusetzen war. Nach Auffassung des Gerichts ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, die geminderte finanzielle Leistungsfähigkeit des Steuerbürgers in einem Veranlagungszeitraum über die Festsetzung einer Einkommensteuer in Höhe von Null hinaus zu berücksichtigen. Dem Begehren auf eine gesetzlich nicht vorgesehene Steuererstattung bzw. auf Feststellung des Anrechnungsüberhangs zur Geltendmachung in anderen Veranlagungszeiträumen konnte damit nicht stattgegeben werden.
zurück
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall umfasst auch Sonn- und Feiertagszuschläge
Erhält ein Arbeitnehmer wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung, so umfasst diese grundsätzlich auch Sonn- und Feiertagszuschläge. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Es ging um den Fall einer Arbeitnehmerin, die laut Arbeitsvertrag neben einem festen Gehalt auch Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit erhielt. Als sie einmal an mehreren Sonn- und Feiertagen erkrankte, zahlte ihr Arbeitgeber ihr nur das Festgehalt, nicht aber die auf die Krankheitszeit entfallenden Sonn- und Feiertagszuschläge aus. Zu Unrecht, wie das höchste deutsche Gericht in Arbeitsrechtssachen entschied.
Das Entgeltausfallprinzip erhalte dem Arbeitnehmer grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge. Lediglich Leistungen, die nicht an die Erbringung der Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitabschnitt gekoppelt sind, sondern hiervon unabhängig aus besonderem Anlass gezahlt werden, blieben unberücksichtigt. Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit seien zusätzliche Gegenleistung für die an solchen Tagen zu leistende besonders lästige bzw. belastende Arbeit. Sie seien deshalb vom Entgeltausfallprinzip mit umfasst.
Die Arbeitnehmerin hatte deshalb Anspruch auch auf die Sonn- und Feiertagszuschläge.
zurück
Eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt nur vor, wenn der Erwerber das Unternehmen fortführt
Der Bundesfinanzhof hat seine ständige Rechtsprechung, die auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs beruht, bekräftigt, dass eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen nur vorliegt, wenn der Erwerber beabsichtigt, das erworbene Unternehmen fortzuführen. Beabsichtigt der Erwerber hingegen, das Unternehmen stillzulegen, liegt eine umsatzsteuerbare Veräußerung von einzelnen Gegenständen vor.
Der Erwerber muss das Unternehmen nicht unverändert fortführen. Ändert er z. B. aus betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Gründen den Zuschnitt des Unternehmens oder modernisiert dieses, liegt gleichwohl eine Fortführung vor. Der Erwerber führt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs das Unternehmen allerdings nicht fort, wenn der Unternehmer ein vermietetes Grundstück, das sein Unternehmen darstellt, veräußert und der Erwerber das Grundstück nicht mehr vermietet, sondern selbst nutzt. Die Selbstnutzung anstatt der Nutzung durch Vermietung ist nicht die Fortführung des erworbenen Unternehmens, sondern etwas wesentlich anderes.
zurück
Änderungen des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts
Der Deutsche Bundestag hat am 14. Mai 2009 Änderungen des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts beschlossen.
Die Neuregelungen sollen im Zugewinnausgleichsrecht für mehr Gerechtigkeit bei der Vermögensauseinandersetzung im Scheidungsfall, im Vormundschaftsrecht für Entbürokratisierung des Besorgens von Geldgeschäften für Mündel oder Betreute sorgen.
An den gesetzlichen Grundgedanken beim Zugewinnausgleich die Verteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten, beim Vormundschaftsrecht Schutz des Betreuten vor einem Missbrauch durch den Betreuer wird festgehalten.
Zu den Regelungen im Einzelnen:
Reform des Güterrechts
1. Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung
Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden sind und zu einem „negativen Anfangsvermögen“ führen, werden zukünftig bei der Ermittlung des Zugewinns berücksichtigt. Der Ehegatte, der im Laufe der Ehe mit seinem zuerworbenen Vermögen seine anfänglich vorhandenen Schulden tilgt, muss zukünftig auch diesen Vermögenszuwachs ausgleichen.
2. Schutz vor Vermögensmanipulationen
Nach der bisherigen Rechtslage bestand die Gefahr, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte in der Zeit zwischen Zustellung des Scheidungsantrags und rechtskräftiger Scheidung sein Vermögen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseite schafft. Zukünftig ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte vor solchen Manipulationen geschützt, weil der Berechnungszeitpunkt „Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags“ nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die Bestimmung der Höhe der Ausgleichsforderung gilt.
Zum Schutz vor Vermögensmanipulationen zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags kann jeder Ehegatte künftig Auskunft über das Vermögen des anderen zum Trennungszeitpunkt verlangen. Eine aus den Auskünften ersichtliche Vermögensminderung ist ausgleichspflichtiger Zugewinn, sofern der Ehegatte nicht einwenden kann, dass keine illoyale Vermögensminderung, sondern ein unverschuldeter Vermögensverlust vorliegt.
3. Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes
Zur Verhinderung, dass ein Ehepartner sein Vermögen ganz oder in Teilen beiseite schafft, kann der andere Ehepartner sein Recht auf vorzeitige Geltendmachung des Zugewinns zukünftig in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern.
Einfachere Besorgung von Geldgeschäften betreuter Menschen
Nach bisheriger Rechtslage brauchte ein Vormund oder Betreuer, der für sein Mündel oder seinen Betreuten einen auch nur kleinen Geldbetrag vom Girokonto abheben oder überweisen wollte, bei einem Kontoguthaben von mehr als 3.000 € in jedem Einzelfall die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Dies führte sowohl für den Vormund oder Betreuer als auch für die Banken zu einem enormen bürokratischen Aufwand. Von dieser Genehmigungspflicht befreit waren lediglich Eltern, Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge.
Zukünftig fällt die vormundschaftsrechtliche Genehmigungspflicht bei einem Girokonto weg. Vor missbräuchlichen Verfügungen ist der Betreute auch weiterhin durch die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts geschützt. Der Betreuer muss über Einnahmen und Ausgaben des Betreuten genau abrechnen und die Kontobelege einreichen. Geld, das nicht für die laufenden Ausgaben benötigt wird, muss der Betreuer für den Betreuten verzinslich anlegen.
Registrierung von Betreuungsverfügungen
Damit Vorsorgevollmachten im Bedarfsfall zuverlässig auffindbar sind, besteht die Möglichkeit, diese beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. Solche Vorsorgevollmachten beinhalten häufig auch eine Betreuungsverfügung, also die Festlegung, wer Betreuer werden soll, falls wegen unvorhergesehener Umstände trotz der Vorsorgevollmacht ein Betreuer bestellt werden muss.
Zukünftig können auch reine Betreuungsverfügungen, die nicht mit einer Vorsorgevollmacht verbunden sind, in das Zentrale Vorsorgeregister eingetragen werden.
Das Gesetz, das nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, tritt am 1. September 2009 in Kraft.
zurück
Bildung einer Gewerbesteuerrückstellung weiter zulässig
Gewerbesteuer, die für Veranlagungszeiträume festgesetzt wird, die nach dem 31.12.2007 enden und darauf entfallende Nebenleistungen sind nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass in der Steuerbilanz weiterhin eine Gewerbesteuerrückstellung zu bilden ist. Dabei ist die 5/6 Methode nicht mehr anzuwenden.
Während die Gewerbesteuer dem Gewinn außerhalb der Bilanz wieder zuzurechnen ist, mindert die Rückstellung insbesondere das maßgebliche Betriebsvermögen, das z. B. für die Bildung einer Investitionsabzugsbetrags wichtig ist.
Höhere Pauschalen beim berufsbedingten Umzug
Das Bundesministerium der Finanzen hat höhere Pauschalen für Umzugsauslagen und umzugsbedingte Unterrichtskosten festgelegt:
| |
Umzugsumlagen |
Für zusätzlichen Unterricht |
| Ledige ab dem 1.1.2008 |
585 € |
1.473 € |
| Ledige ab dem 1.1.2009 |
602 € |
1.514 € |
| Ledige ab dem 1.7.2009 |
628 € |
1.584 € |
| Verheiratete ab dem 1.1.2008 |
1.171 € |
1.473 € |
| Verheiratete ab dem 1.1.2009 |
1.204 € |
1.514 € |
| Verheiratete ab dem 1.7.2009 |
1.256 € |
1.584 € |
Für jede weitere Person (Kinder oder Verwandte, die auch nach dem Umzug mit in der neuen Wohnung leben) wird ein zusätzlicher Pauschbetrag von 258 € ab 1.1.2008, 265 € ab 1.1.2009 und 277 € ab 1.7.2009 gewährt.
Zusätzlich sind z. B. die Kosten für die Beförderung des Umzugsguts von der bisherigen zur neuen Wohnung, Versicherungskosten gegen Transport- und Bruchschäden, Fahrtkosten, Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung, Ummeldegebühren, Anpassung der Anschlüsse und ggf. Mietentschädigungen für die bisherige sowie Miete für die neue Wohnung bis zum Umzug abzugsfähig.
Voraussetzung für die Anerkennung als berufsbedingter Umzug ist, dass sich die Fahrtzeit um wenigstens eine Stunde verkürzt, wobei Hin- und Rückfahrt getrennt zählen. Eine Ersparnis von 30 Minuten bei der Hin- und 30 Minuten bei der Rückfahrt reichen also aus.
zurück
Bürgerentlastungsgesetz: Steuerliche Absetzbarkeit von Kranken- und Pflegeversicherung verbessert
Der Bundesrat hat am 10.7.2009 dem vom Bundestag beschlossenen Bürgerentlastungsgesetz zugestimmt.
Im Bereich der Vorsorgeaufwendungen sieht das Gesetz im Wesentlichen folgende Änderungen vor:
• Die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) sind ab 1.1.2010 in vollem Umfang abzugsfähig, die Kosten einer privaten Krankenversicherung nur insoweit, als sie über das Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung nicht hinausgehen.
• Ergeben sich aus dem Krankenversicherungsbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung Ansprüche auf Krankengeld oder ähnliche Leistungen, ist der jeweilige Beitrag um 4 % zu kürzen.
• Besteht für ein Kind ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag, sind die für dieses Kind geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- bzw. Pflegeversicherung als eigene Beiträge der zahlenden Eltern abzugsfähig.
• Für die Absetzung von Vorsorgeaufwendungen wird ein Gesamtvolumen von 2.800 € (Personen, die ihre Kranken- und Pflegeversicherung selbst bezahlen müssen) und 1.900 € (andere Personen) gewährt. Sonstige Vorsorgeaufwendungen (z. B. Beiträge für Haftpflicht-, Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherungen) sind im Rahmen dieses Gesamtvolumens absetzbar, soweit diese Beträge nicht schon durch Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge ausgeschöpft sind. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind in jedem Falle vollständig absetzbar, auch wenn sie das genannte Gesamtvolumen übersteigen.
• Die Vorsorgepauschale fällt weg.
• Die Höchstbeträge beim begrenzten Realsplitting und bei den Unterhaltsleistungen werden um notwendige und tatsächlich erbrachte Aufwendungen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung erhöht.
Vorsorgeaufwendungen werden im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt.
Die Änderungen im Bereich der Vorsorgeaufwendungen treten zum 1.1.2010 in Kraft.
zurück
Ist-Versteuerung zum 1. Juli 2009 erweitert
Einem Unternehmer, auch wenn er buchführungspflichtig ist, wird auf Antrag gestattet, die Umsatzsteuer nicht nach vereinbarten (Soll-Versteuerung), sondern nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) zu berechnen, wenn sein Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 250.000 € betragen hat. Vorteil für den Unternehmer ist, dass er seine Umsätze erst bei Eingang versteuern muss. Die Vorsteuer kann er dagegen abziehen, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, auch wenn diese noch nicht bezahlt ist.
Diese Umsatzgrenze ist zum 1. Juli 2009 auf 500.000 € erhöht worden und gilt bis zum 31. Dezember 2011. Für betroffene Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Jahr 2008 nicht mehr als 500.000 € betragen hat, gilt allerdings, dass die Umsatzsteuer für die Zeit vom 1.1. bis zum 30.6.2009 weiterhin nach vereinbarten Entgelten zu berechnen ist. Beim Übergang auf die Ist-Versteuerung ist zu beachten, dass alle Umsätze erfasst werden.
Beispiel: Unternehmer A hatte im Kalenderjahr 2007 einen Gesamtumsatz von 200.000 €. Er konnte deshalb für das Kalenderjahr 2008 die Ist-Versteuerung beantragen. Im Kalenderjahr 2008 hatte er einen Gesamtumsatz von 300.000 € und muss deshalb für die Zeit vom 1.1. bis zum 30.6.2009 zwingend die Soll-Versteuerung vornehmen. Auf Antrag kann er ab 1.7.2009 wieder zur Ist-Versteuerung übergehen, weil der Gesamtumsatz 2008 die neue Grenze von 500.000 € nicht überschreitet.
zurück
|